INFLATION BEDROHT BETRIEBSRENTE
Holen Sie sich Ihren gesetzlichen Anspruch auf Inflationsausgleich Ihrer Betriebsrente
Die aktuell hohe Inflation führt zu einem starken Kaufkraftverlust. Im Oktober 2022 betrug die Inflationsrate +10,0 %, ein weiterer Anstieg ist wahrscheinlich.
Für Betriebsrentner besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich des Kaufkraftverlustes gegen den früheren Arbeitgeber. Oft wird diese Verpflichtung nicht erfüllt.
Arbeitgeber sind nach § 16 BetrAVG gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland oder der Nettolöhne im Unternehmen durchzuführen.
Wir prüfen für Sie, ob ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente besteht und setzen diesen auf Wunsch durch.
Erfahren Sie hier, ob Sie einen Anspruch auf Erhöhung Ihrer Betriebsrente haben - kostenlos und unverbindlich.
Ihre Daten werden gemäß DSGVO behandelt
Inflation 10/2022 +10,4%
Erhöhung Betriebsrente +10,4%

INFLATION EXPLODIERT
Inflationsrate bei +10,4%, Nahrungsmittel +18,7%, Energie +43,9%
3
Prognose
Laut der Gemeinschaftsdiagnose der führenden Wirtschaftsinstitute in Deutschland wird die Inflationsrate im Jahr 2023 rund 6,1 Prozent betragen. Die Wirtschaftsinstitute rechnen grundsätzlich mit einer Entspannung bei den Preisanstiegen.

ANPASSUNGSPRÜFUNG
Gesetzlicher Anspruch auf Rentenerhöhung
Im Jahre 2022 wird eine Inflation von über +10% erwartet. Wussten Sie, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Inflationsausgleich haben? Wir zeigen Ihnen, wir Sie diesen Rentenzuschlag erhalten.
Ihre Vorteile im Überblick
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+10% und mehr Rentenerhöhung und Hohe Nachzahlung möglich
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Spezialisierter Rechtsanwalt
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Gesicherte Rechtslage
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Mehr als 1.000 erfolgreiche Fälle
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Kostenfreie und unverbindliche Prüfung
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Bei RSV kostenneutrale Durchsetzung des Anspruchs
FAQ
Was ist Anpassungsprüfung? Nach §16 BetrAVG ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre laufende Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten) auf ihre Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
Habe ich Anspruch auf Rentenerhöhung? Ja. Vielen Betriebsrentner ist nicht bewußt, dass mit § 16 BetrAVG ein Rechtsanspruch auf Ausgleich des Kaufpreisverlustes geregelt ist, der auch gerichtlich erzwungen werden kann. Der Arbeitgeber muss zwingend alle drei Jahre die Prüfung und entsprechende Anpassung durchführen. Die Anpassungsprüfung muss alle drei Jahre wiederholt werden.
Wie hoch ist die Anpassung? In der Vergangenheit sind die laufenden Leistungen im Schnitt um 3-6% erhöht worden. Seit 2012 ist ein Zuwachs von 22,00% eingetreten. In der Vergangenheit unterbliebene Anpassungen müssen nachgeholt werden. Für die Zukunft ist mit deutlich höheren Anpassungen zu rechnen. Die Inflation belief sich September 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat auf 10% - für nur ein Jahr.
Habe ich einen Anspruch auf Titulierung der vollen Rente? Passt der Arbeitgeber nicht an, besteht laut Bundesarbeitgericht ein Anspruch auf Titulierung der vollen bisherigen Rente, zuzüglich dem Anpassungszuschlag.
Was muss ich beachten, wenn mein Arbeitgeber die Rente nicht anpasst? Wenn Ihr Arbeitgeber die Anpassungsprüfung ganz unterläßt oder Ihnen mitteilt, dass seine Anpassungsprüfung zu keiner oder nur einer geringfügigen Rentenanpassung geführt hat, sollten Sie das hinterfragen und fachlichen Rat einholen. Zwar hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidungen neben den „Belangen des Versorgungsempfägers“ (also Ihrer Belange als Betriebsrentner) auch die „wirtschaftliche Lage“ seines Betriebes zu würdigen. Hier sollten Sie aber genau überprüfen lassen, ob die vom Arbeitgeber genannten Gründe und Erwägungen plausibel und zutreffend sind. Zur Frage, wann ein Arbeitgeber sich auf solche Ablehnungsgründe nicht berufen darf, gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Für den Arbeitgeber ist eine Darlegung seiner wirtschaftlichen Situation, die eine Anpassung der Rente entgegensteht, schwer und trifft in die volle Darlegung- und Beweislast für die seiner Ermessensentscheidung zu Grunde gelegte Entscheidung. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die der nicht Anpassung zu Grunde liegende Bewertung der wirtschaftlichen Lage einschließlich der Prognose hinsichtlich der künftig künftigen Entwicklung des Unternehmens vertretbar war und die getroffene Anpassungsentscheidung damit billigem Ermessen entsprach. Oft kommt etwa ein sog. Berechnungsdurchgriff auf andere Konzerngesellschaften in Betracht, etwa dann, wenn sog. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen zwischen Konzerngesellschaften bestehen oder der Arbeitgeber zu einem sog. qualifiziert faktischen Konzern gehört.
Zahlt mein Rechtsschutzversicherer die Kosten? Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht verfügen, zahlt dieser die Kosten gem. den vertraglichen Bedingungen. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, können Sie eine solche unter Umständen noch jetzt abschließen, um das Kostenrisiko zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat solche Anlassabschlüsse ausdrücklich gebilligt.

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DER ABLAUF
Ihr Weg zur Erhöhung Ihrer Betriebsrente
01
ANFRAGE
Sie reichen uns Ihre Unterlagen ein.
02
PRÜFUNG
Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Erhöhung Ihrer Betriebsrente besteht - kostenlos und unverbindlich.
03
ERGEBNIS
Wir teilen Ihnen das Ergebnis mit und schildern die weiteren Schritte.
04
AUFTRAG
Sie erteilen uns den Auftrag. Wir stellen Kostenschutz Ihres Rechtsschutzversicherers her und setzen den Anspruch durch.
04
RENTENERHÖHUNG
Bei positivem Prüfungsausgang setzen wir Ihren Anspruch durch. Sie erhalten dann:
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Die erhöhte Betriebsrente
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Nachzahlung aus Verzug für vom Arbeitgeber in der Vergangenheit versäumte Anpassungen

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Ihr Ansprechpartner:
Dr. Sven Jürgens
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Experte für betriebliche Altersversorgung